Tools:
Update via:
Artikel 3 - Gesetz zu dem Protokoll vom 24. Juni 2013 zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des dazugehörigen Protokolls (NorwStAbkÄndProtG k.a.Abk.)
G. v. 20.11.2014 BGBl. 2014 II S. 906
Geltung ab 27.11.2014; FNA: 611-9-30 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 27.11.2014; FNA: 611-9-30 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel XVII Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. November 2014.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11349/a189560.htm