Artikel 13 - GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GKV-SolG)

G. v. vom 19.12.1998 BGBl. I S. 3853; zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 7 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-5/5 Sozialgesetzbuch
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Artikel 13 Ausgabenbegrenzung bei Strukturverträgen



In Verträgen nach § 73a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ist das Vergütungsvolumen als Bestandteil der Gesamtvergütung (§ 85 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das Jahr 1999 nach Artikel 14 dieses Gesetzes begrenzt. Satz 1 gilt nicht für Verträge, die vor dem 30. November 1998 geschlossen worden sind.



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