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Änderung Artikel 8 GKV-SolG vom 01.07.2008

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Artikel 8 GKV-SolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
Artikel 8 GKV-SolG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 8 Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin


(1) Die Krankenkassen fördern zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte, in zugelassenen Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Die Krankenkassen beteiligen sich vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 an den Kosten der in diesem Zeitraum besetzten eigenständigen Weiterbildungsstellen für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin durch einen Zuschuß je Stelle im ambulanten Bereich von bis zu 2.000 Deutsche Mark monatlich und im stationären Bereich in Höhe von 2.000 Deutsche Mark monatlich. Dies gilt für die Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte nur insoweit, als die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung einen mindestens gleich hohen Zuschuß gewährt. In Krankenhäusern können nur bisher bestehende und in eigenständige Weiterbildungsstellen für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin umgewandelte Stellen bezuschußt werden. Die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen darf im Jahre 1999 insgesamt 3.000 und im Jahre 2000 insgesamt 6.000 Stellen nicht überschreiten. Die Zuschüsse der Krankenkassen werden außerhalb der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung und außerhalb der mit den Krankenhäusern vereinbarten Budgets gewährt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren jeweils mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen.

(Text neue Fassung)

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart jeweils mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen.

(3) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung vermindert sich um den von den privaten Krankenversicherungsunternehmen gezahlten Betrag. Über die Verträge nach Absatz 2 ist das Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung anzustreben.

(4) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung und die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen ab dem 1. Januar 2001 wird in den Verträgen nach Absatz 2 geregelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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