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§ 1 - Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung (2. PflegeArbbV)

V. v. 27.11.2014 BAnz AT 28.11.2014 V1; aufgehoben durch § 5 V. v. 27.11.2014 BAnz AT 28.11.2014 V1
Geltung ab 01.01.2015 bis 31.10.2017; FNA: 810-1-68-2 Arbeitsförderung

§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gilt nicht für:

1.
Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz sowie

2.
Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Pflegebetriebe in folgenden Bereichen:

1.
in der Verwaltung,

2.
in der Haustechnik,

3.
in der Küche,

4.
in der hauswirtschaftlichen Versorgung,

5.
in der Gebäudereinigung,

6.
im Bereich des Empfangs- und des Sicherheitsdienstes,

7.
in der Garten- und Geländepflege,

8.
in der Wäscherei sowie

9.
in der Logistik.

(4) Abweichend von Absatz 3 gilt diese Verordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 3, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohnern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, insbesondere als:

1.
Alltagsbegleiterinnen und -begleiter,

2.
Betreuungskräfte von Menschen mit dementiellen Erkrankungen oder

3.
Assistenzkraft.

(5) Für Betreuungskräfte von Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (§ 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch) und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 4 ist diese Verordnung ab dem 1. Oktober 2015 anzuwenden.

(6) Diese Verordnung findet für eine berufliche Orientierungsphase, die als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist, für die Dauer von bis zu sechs Wochen keine Anwendung.