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§ 1 - Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)
V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 802-5-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 802-5-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 1 Meldungen
(1) 1Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes elektronisch übermitteln. 2Für die elektronische Übermittlung hat er das Internetportal zu nutzen, das die Zollverwaltung zur Verfügung stellt. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 haben Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrer nach § 36 Absatz 1 des Arbeitgeber-Entsendegesetzes im Inland beschäftigen, die Anmeldung mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verleiher bei Meldungen
- 1.
- nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes,
- 2.
- nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
- 3.
- nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
(3) 1Bei der elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 hat die Zollverwaltung Verfahren einzusetzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen sowie die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2Bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind die Daten über das Internetportal Ende-zu-Ende zu verschlüsseln. 3Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind systemseitig mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts G. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 m.W.v. 1. Juli 2023
Frühere Fassungen von § 1 MiLoMeldV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 5 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung vom 31.10.2016 BGBl. I S. 2494 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 MiLoMeldV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MiLoMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MiLoMeldV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 5 KraftfEntSG Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
Artikel 1 MiLoMeldVÄndV Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
... vom 26. November 2014 (BGBl. I S. 1825) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Meldungen (1) Der Arbeitgeber mit ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Meldungen (1) Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 ... „§ 4 Übergangsregelung Abweichend von § 1 Absatz 1 und 2 kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 für die Meldung auch der von der ...
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