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Synopse aller Änderungen der MiLoMeldV am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 2 der MiLoMeldVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MiLoMeldV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MiLoMeldV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
MiLoMeldV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Meldungen
§ 2 Abwandlung der Anmeldung
§ 3 Änderungsmeldung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Übergangsregelung
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Übergangsregelung




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Abweichend von § 1 Absatz 1 und 2 kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 für die Meldung auch der von der Zollverwaltung hierfür bisher vorgesehene Vordruck verwendet und der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorgelegt werden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung vom 10. September 2010 (BGBl. I S. 1304) außer Kraft.




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