Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (1. VKFVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 VKFV § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 14, § 15, § 16, § 17, § 21, § 22

Die Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 2. August 2011 (BGBl. I S. 1714) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

„§ 22 Außerkrafttreten".

2.
Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Vollzeitäquivalent ist auf die vierte Nachkommastelle zu runden."

3.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „des gesamten in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Personals" durch die Wörter „der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Komma nach dem Wort „Beamte" durch die Wörter „sowie für" ersetzt und werden die Wörter „sowie für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten" gestrichen.

b)
In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
In Nummer 7 wird das Wort „sowie" durch einen Punkt ersetzt.

d)
Nummer 8 wird aufgehoben.

5.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte

Versorgungsaufwendungen sind die durch das Dienstverhältnis bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen für die Beamtinnen und Beamten, denen im Haushaltsjahr Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind."

6.
Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

„Aufwendungen der Träger für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind Kosten der Personalverwaltung."

7.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „mit den entsprechenden Vollzeitäquivalenten" gestrichen.

b)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen."

8.
Nach § 15 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

9.
Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent."

10.
In § 17 wird die Angabe „2 Prozent" durch die Angabe „2,2 Prozent" ersetzt.

11.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Monitoring

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt anlassbezogen unter Beteiligung der Länder einen Bericht zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung vor."

12.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Außerkrafttreten

§ 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 15 Satz 3 und 4 treten am 31. Dezember 2015 außer Kraft."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. VKFVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. VKFVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378
Bekanntmachung VKFVNB 2019
... vom 2. August 2011 (BGBl. I S. 1714), 2. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1886 ), 3. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2294
Artikel 1 2. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... 16 der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 2. August 2011 (BGBl. I S. 1714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1886 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Satz 2 wird die Angabe ...