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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb (FachbPrV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2001 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 16 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 258
Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-64 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Methodisches Arbeiten unter Anwendung moderner Informationstechnologien,

2.
Wirtschaften unter Berücksichtigung von Kosten-/Nutzenaspekten,

3.
Marktchancen identifizieren und die Marketinginstrumente zielgerichtet einsetzen,

4.
Rechtsfragen aus der Vertriebspraxis prüfen und bearbeiten,

5.
Kundenkontakte effektiv und effizient gestalten.

(2) Die Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 sind schriftlich zu prüfen. Pro Handlungsbereich besteht die schriftliche Prüfung aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Bearbeitungszeit mindestens jeweils 90 Minuten beträgt. Die Gesamtbearbeitungszeit beträgt höchstens 480 Minuten.

(3) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß Absatz 2 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist ihm/ihr in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(4) Der Handlungsbereich gemäß Absatz 1 Nr. 5 ist als situationsbezogenes Fachgespräch mündlich zu prüfen. Es soll sich hierbei um ein praxisorientiertes Verkaufs- oder Verhandlungsgespräch einschließlich Visualisierungstechniken handeln. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin hat Anspruch auf höchstens 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 30Minuten.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FachbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachbPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachbPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 6 FachbPrV Bestehen der Prüfung (vom 08.12.2017)
...  1. die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der fünf Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1 , 2. die Gesamtnote nach Absatz 3 und 3. gegebenenfalls die Befreiungen nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 7 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb
...  1. die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der fünf Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1 , 2. die Gesamtnote nach Absatz 3 und 3. gegebenenfalls die Befreiungen ...