§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn er/sie in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlichen anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung vom situationsbezogenen Fachgespräch ist nicht zulässig.
interne Verweise§ 6 FachbPrV Bestehen der Prüfung (vom 08.12.2017) ... 2. die Gesamtnote nach Absatz 3 und 3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5 . Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1137/a16280.htm