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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.09.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb (FachbPrV k.a.Abk.)
V. v. 31.10.2001 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 16 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 258
Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-64 Berufliche Bildung
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Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-64 Berufliche Bildung
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§ 7 Wiederholung der Prüfung
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er/sie mit seinen/ihren Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat und er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FachbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FachbPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FachbPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 8 FachbPrV Übergangsvorschriften
... die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine ...
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