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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb am 08.12.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Dezember 2017 durch Artikel 7 der 5. FortbVÄnduAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FachbPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung § 4 Anforderungen und Inhalte der Prüfung § 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 6 Bestehen der Prüfung § 7 Wiederholung der Prüfung § 8 Übergangsvorschriften § 9 Inkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3) Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3) | (Text neue Fassung) Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) |
§ 6 Bestehen der Prüfung | |
(1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen sind einzeln zu bewerten. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. | |
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen. (4) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. 3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der fünf Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1, 2. die Gesamtnote nach Absatz 3 und 3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5. 4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3) | Anlage 1 (aufgehoben) |
BGBl. I 2001 S. 2885 | |
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3) | Anlage 2 (aufgehoben) |
BGBl. I 2001 S. 2886 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1137/v210450-2017-12-08.htm