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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes (2. MZGuBevStatGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2014 BevStatG § 2, § 3, § 4, § 5, § 6

Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
Anschrift der Eheleute."

b)
Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
Anschrift der Lebenspartner."

c)
Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
Anschrift der Eltern."

d)
Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
Anschrift, unter der die verstorbene Person zuletzt gemeldet war."

2.
§ 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Ehesachen" das Wort „und" durch die Wörter „sowie für" ersetzt, werden nach dem Wort „Aufhebungen" die Wörter „von Lebenspartnerschaften und Feststellungen des Nichtbestehens" eingefügt und wird nach dem Wort „von" das Wort „eingetragene" gestrichen.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „Aufhebungen" die Wörter „und Feststellungen des Nichtbestehens" eingefügt.

bb)
In Buchstabe a werden die Wörter „und Tag der Rechtskraft ihrer Aufhebung" durch ein Komma und die Wörter „Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Wanderungsstatistik

(1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

1.
bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung,

2.
bei einem Auszug aus einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,

3.
bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung

über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder die Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3. Die Übermittlung hat mindestens monatlich elektronisch mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens zu erfolgen.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,

2.
bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort,

3.
Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand,

4.
Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt,

5.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

6.
zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland,

7.
zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

8.
Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen.

(3) Hilfsmerkmale sind:

1.
Bezeichnung der Meldebehörde,

2.
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,

3.
letzte frühere und derzeitige Anschrift.

(4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmeldeverfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens."

4.
§ 5 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2

a)
Bezeichnung der Meldebehörde,

b)
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,

c)
Anschrift."

5.
§ 6 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Folgende Angaben sind für den Zeitraum ab dem 9. Mai 2011 zu liefern:

 
a)
Angaben nach § 2 Absatz 3 mit Ausnahme der Angabe nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie

b)
Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben zu Feststellungen des Nichtbestehens von Lebenspartnerschaften.

Die Angaben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c sind erstmalig zum 1. Mai 2015 zu liefern."



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. MZGuBevStatGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. MZGuBevStatGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 13 LPartRBerG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... b des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist, werden die ...