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§ 1 - InVeKoS-Daten-Gesetz (InVeKoSDG)
Artikel 2 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928, 1931 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 108 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.01.2015, Ermächtigungen ab 09.12.2014; FNA: 7847-39 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2015, Ermächtigungen ab 09.12.2014; FNA: 7847-39 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz dient der Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich
- 1.
- der Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,
- 2.
- der Vorgaben des Artikels 96 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und
- 3.
- der nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vereinbar zu gestaltenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren zur Anwendung der Stützungsregelungen im Weinsektor,
(2) Dieses Gesetz dient ferner der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnungen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und des Bundes, sowie auf Grund solcher Rechtsakte erlassenen Rechtsverordnungen, soweit danach eine Verarbeitung von Angaben über Mitglieder von Erzeugerorganisationen des Sektors Obst und Gemüse für die Durchführung und Kontrolle von Vorschriften über Erzeugerorganisationen und Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlich ist.
(3) Auf die Verarbeitung der Betriebsdaten, die keine personenbezogenen Daten sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 108 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 1 InVeKoSDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 108 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 InVeKoSDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 InVeKoSDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InVeKoSDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 InVeKoSDG Ermächtigungen (vom 26.11.2019)
... Nr. 1306/2013, um die Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und ... die Anlage an die jeweils geltenden Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Stützungsregelungen und Vorgaben sowie die Rechtsvorschriften des Bundes zu deren ... zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten ... des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes oder des Marktorganisationsgesetzes hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Stützungsregelungen und Vorgaben zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 108 2. DSAnpUG-EU Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes
... des Gesetzes werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 und ...
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