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§ 4 - InVeKoS-Daten-Gesetz (InVeKoSDG)

Artikel 2 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928, 1931 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 108 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.01.2015, Ermächtigungen ab 09.12.2014; FNA: 7847-39 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle an die Bescheinigende Stelle



Zum Zwecke der Stellungnahme nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt übermittelt die Zahlstelle der zuständigen Bescheinigenden Stelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Betriebsdaten, soweit sie für die Abgabe der Stellungnahme erforderlich sind.

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Zitierungen von § 4 InVeKoSDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InVeKoSDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InVeKoSDG Zweck und Anwendungsbereich (vom 26.11.2019)
... vom 20.6.2014, S. 48) in der jeweils geltenden Fassung (Betriebsdaten) zu den in den §§ 3 bis 5 genannten Zwecken erforderlich ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Hinblick auf die ...