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§ 6 - InVeKoS-Daten-Gesetz (InVeKoSDG)
Artikel 2 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928, 1931 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 108 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.01.2015, Ermächtigungen ab 09.12.2014; FNA: 7847-39 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2015, Ermächtigungen ab 09.12.2014; FNA: 7847-39 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Kontrolle von Erzeugerorganisationen durch die Zahlstellen
1Die Zahlstelle verarbeitet die Namen, die Anschriften und die Betriebsnummern der Mitglieder von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse als Identifikationsmerkmale im Sinne des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zum Zwecke der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf. 2Die Zahlstelle führt anhand der in Satz 1 genannten Angaben mit jeder der neben ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche zu den in Satz 1 genannten Zwecken durch. 3Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. 4§ 7 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 108 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 6 InVeKoSDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 108 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 InVeKoSDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 InVeKoSDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InVeKoSDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 108 2. DSAnpUG-EU Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes
... 1 und 3 genannten Zwecken." d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „erhebt, ...
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