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Änderung § 7 InVeKoSDG vom 26.11.2019

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§ 7 InVeKoSDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 7 InVeKoSDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 108 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Löschungsfristen


(Text alte Fassung)

(1) Die Betriebsdaten sind durch die Daten verarbeitenden Stellen unverzüglich zu löschen, sobald die genannten Daten zur Erfüllung des Zweckes, zu dem sie erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

(2)
Unbeschadet der Vorgaben nach Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, eines auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission oder des Absatzes 3 Nummer 1 oder 2 sind die in Absatz 1 genannten Daten spätestens nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die genannten Daten erhoben worden sind, zu löschen.

(3)
An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

1. die in Absatz 1 genannten Daten im Einzelfall im Rechnungsabschlussverfahren nach Titel IV Kapitel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 benötigt werden oder

2. einer Löschung der in Absatz 1 genannten Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(1) Unbeschadet der Vorgaben nach Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, eines auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission oder des Absatzes 3 Nummer 1 oder 2 sind die Betriebsdaten spätestens nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die genannten Daten erhoben worden sind, zu löschen.

(2)
An die Stelle einer Löschung tritt eine Einschränkung der Verarbeitung, soweit

1. die Betriebsdaten im Einzelfall im Rechnungsabschlussverfahren nach Titel IV Kapitel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 benötigt werden oder

2. einer Löschung der Betriebsdaten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.


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