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Änderung § 8 InVeKoSDG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 108 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des InVeKoSDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 InVeKoSDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 8 InVeKoSDG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 108 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Abweichendes Landesrecht | |
(Text alte Fassung) Die Länder können 1. nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten erheben, verarbeiten oder nutzen lassen oder 2. von § 7 Absatz 1 und 2 abweichende Löschungsfristen festlegen. | (Text neue Fassung) Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen. |
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