Änderung § 8 InVeKoSDG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 108 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des InVeKoSDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 InVeKoSDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 8 InVeKoSDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 108 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Abweichendes Landesrecht


(Text alte Fassung)

Die Länder können

1.
nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten erheben, verarbeiten oder nutzen lassen oder

2. von § 7 Absatz 1 und 2 abweichende Löschungsfristen

festlegen.


(Text neue Fassung)

Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed