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Änderung § 9 InVeKoSDG vom 26.11.2019

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§ 9 InVeKoSDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 9 InVeKoSDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 108 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ermächtigungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zu regeln hinsichtlich

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenverarbeitung zu regeln hinsichtlich

1. der Errichtung eines einheitlichen Systems zur Identifizierung der Begünstigten nach Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,

2. der Durchführung des Flächenabgleichs im Zusammenhang mit dem Einsatz des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,

3. der Zuweisung und Verwaltung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und

4. des Informationssystems zwischen den in den §§ 2 und 3 genannten Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 91 bis 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,

um die Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die jeweils geltenden Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Stützungsregelungen und Vorgaben sowie die Rechtsvorschriften des Bundes zu deren Durchführung anzupassen.

(3) 1 Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 erforderlich ist. 2 Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der jeweils im Rahmen dieser Verordnungen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

(5) 1 Soweit die Landesregierungen auf Grund des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes oder durch Rechtsverordnung auf Grund des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes oder des Marktorganisationsgesetzes hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Stützungsregelungen und Vorgaben zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt sind, werden sie ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage für den Bereich des jeweiligen Landes an die Vorschriften anzupassen, die sie auf Grund der vorgenannten Ermächtigungen regeln. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.