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Änderung § 10 2. BMeldDÜV vom 01.05.2022

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§ 10 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung
§ 10 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0605,

5. | Geschlecht | 0701,

6. | derzeitige und frühere An-
schriften und soweit bekannt,
die neue Anschrift im Ausland | 1201 bis 1213a,
1232, 1233,

7. | Einzugsdatum, Auszugs-
datum, Datum des letzten
Zuzugs aus dem Ausland,
Datum des letzten Wegzugs
in das Ausland | 1301, 1305,
1306, 1314,

8. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001,

9. | die Tatsache, dass nach
§ 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
ein Verlust der deutschen Staatsange-
hörigkeit eintreten kann | 2401,

10. | Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes | 1801.


(2) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0605,

5. | Geschlecht | 0701,

6. | derzeitige und frühere An-
schriften und bei Zuzug aus
dem Ausland auch die letzte
frühere Anschrift im Inland | 1201
bis 1213a,

7. | bei Zuzug aus dem Ausland
(Staat) | 1223,

8. | Einzugsdatum, Auszugsdatum,
Datum des letzten Zuzugs aus
dem Ausland, Datum des letz-
ten Wegzugs in das Ausland | 1301, 1305,
1306, 1314,

9. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001,

10. | die Tatsache, dass nach
§ 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
ein Verlust der deutschen Staatsange-
hörigkeit eintreten kann | 2401,

11. | Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes | 1801.


(3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative folgende Daten abrufen:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0603,

5. | Staatsangehörigkeiten | 1001,

6. | derzeitige und frühere An-
schriften | 1201 bis 1203,
1205 bis 1213a.



 
(heute geltende Fassung)