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Änderung § 10 2. BMeldDÜV vom 01.11.2016
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§ 10 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung | § 10 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
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(Text alte Fassung) § 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres der betroffenen Person vorausgeht, folgende Daten einer in das Ausland verzogenen Person, bei der der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht (BVA-Optionsmitteilung Wegzug): | | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. | Familienname | 0101 bis 0106, 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, 3. | Vornamen | 0301, 0302, 4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0605, 5. | Geschlecht | 0701, 6. | derzeitige und frühere An- schriften und soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland | 1201 bis 1213a, 1232, 1233, 7. | Einzugsdatum, Auszugs- datum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland | 1301, 1305, 1306, 1314, 8. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, 9. | möglicher Verlust der deut- schen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsange- hörigkeitsgesetzes | 2401. (2) Die Meldebehörden übermitteln bei erklärungspflichtigen Personen nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Falle des Zuzuges aus dem Ausland und nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug): | | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. | Familienname | 0101 bis 0106, 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, 3. | Vornamen | 0301, 0302, 4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0605, 5. | Geschlecht | 0701, 6. | derzeitige und frühere An- schriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1213a, 7. | bei Zuzug aus dem Ausland (Staat) | 1223, 8. | Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letz- ten Wegzugs in das Ausland | 1301, 1305, 1306, 1314, 9. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, 10. | möglicher Verlust der deut- schen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsange- hörigkeitsgesetzes | 2401. (3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative folgende Daten abrufen: | | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. | Familienname | 0101 bis 0106, 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, 3. | Vornamen | 0301, 0302, 4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, 5. | Staatsangehörigkeiten | 1001, 6. | derzeitige und frühere An- schriften | 1201 bis 1203, 1205 bis 1213a. |
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