Änderung § 11 2. BMeldDÜV vom 01.11.2019

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§ 11 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 11 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 100
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung des Familiennamens, des Geburtsnamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, des Geschlechts, der Staatsangehörigkeiten oder der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Ausländerzentralregister (Ausländerzentralregistermitteilung):

(Text neue Fassung)

(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Ausländerzentralregister (Ausländerzentralregistermitteilung):


| | Blattnummer
des DSMeld
(Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0102,

2. | Geburtsname | 0201 bis 0202,

3. | Vornamen | 0301 bis 0303,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. | Geburtsdatum und Geburtsort | 0601, 0602,



4. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
| 0601 bis 0603,

5. | Geschlecht | 0701,

6. | Staatsangehörigkeiten | 1001,

7. | derzeitige und letzte frühere
Anschrift | 1200 bis 1212,

vorherige Änderung

8. | Seriennummer des Ankunfts-
nachweises, Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdauer
| 1712 bis 1714.



8. | AZR-Nummer | 1712,

9. | Doktorgrad | 0401,

10. | Einzugsdatum | 1301, 1301a,

11. | Auszugsdatum | 1306.


(2) 1 Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an das Ausländerzentralregister. 2 Zum Zweck der eindeutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach Absatz 1 Nummer 1
bis 6 und 8 zu übermitteln.

(heute geltende Fassung) 



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