Tools:
Update via:
Änderung § 3 2. BMeldDÜV vom 01.05.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 2. BMeldDÜV, alle Änderungen durch Artikel 3 BMeldDigiVEV am 1. Mai 2022 und Änderungshistorie der 2. BMeldDÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung | § 3 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Standards der Datenübermittlung | |
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens. (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 2 Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn, bezogen werden. | (Text neue Fassung) (4) 1 Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 2 Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden. |
(5) 1 Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2 In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11377/al164331-0.htm