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Änderung § 10 2. BMeldDÜV vom 01.05.2022
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§ 10 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung | § 10 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt | |
(1) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug): | | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. | Familienname | 0101 bis 0106, 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, 3. | Vornamen | 0301, 0302, 4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0605, 5. | Geschlecht | 0701, 6. | derzeitige und frühere An- schriften und soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland | 1201 bis 1213a, 1232, 1233, 7. | Einzugsdatum, Auszugs- datum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland | 1301, 1305, 1306, 1314, 8. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, 9. | die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsange- hörigkeit eintreten kann | 2401, 10. | Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | 1801. (2) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug): | | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. | Familienname | 0101 bis 0106, 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, 3. | Vornamen | 0301, 0302, 4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0605, 5. | Geschlecht | 0701, 6. | derzeitige und frühere An- schriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1213a, 7. | bei Zuzug aus dem Ausland (Staat) | 1223, 8. | Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letz- ten Wegzugs in das Ausland | 1301, 1305, 1306, 1314, 9. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, 10. | die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsange- hörigkeit eintreten kann | 2401, 11. | Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | 1801. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative folgende Daten abrufen: | | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. | Familienname | 0101 bis 0106, 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, 3. | Vornamen | 0301, 0302, 4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, 5. | Staatsangehörigkeiten | 1001, 6. | derzeitige und frühere An- schriften | 1201 bis 1203, 1205 bis 1213a. | (Text neue Fassung) |
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