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Änderung § 5 2. BMeldDÜV vom 23.07.2016

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§ 5 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 5 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 69 des Einkommensteuergesetzes den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit die Daten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld rechtmäßig ist.

(2) Von den Personen, zu denen auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):


| Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname 0101 bis 0102,

2. | Geburtsname 0201 bis 0202,

3. | Vornamen 0301, 0302,

4. | Geburtsdatum 0601,

5. | derzeitige Anschrift 1201 bis 1212,

6. | Einzugsdatum 1301, 1310.


(3) Von Minderjährigen, die bei Personen nach Absatz 2 gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende Daten zu übermitteln:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 1601 bis 1602,

2. | Vornamen | 1603,

3. | Geburtsdatum | 1604,

4. | Sterbedatum, wenn seit dem
letzten Kindergeldabgleich
verstorben | 1605.


(4) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats

1. die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu prüfen,

2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie deren der Meldebehörde bekannte Gründe der absendenden Stelle mitzuteilen und

3. die Daten an die absendende Stelle zu übermitteln oder zurückzusenden.

(5) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.



 
 

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