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Änderung § 1 2. BMeldDÜV vom 01.11.2016

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§ 1 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 1 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeines


(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung

(Text alte Fassung)

1. von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt sowie

(Text neue Fassung)

1. von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister sowie

2. des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.