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Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 15.10.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Oktober 2016 durch Artikel 2 der MeldeRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2249 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Standards der Datenübermittlung | |
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens. (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 2 Sie können beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, bezogen werden. | (Text neue Fassung) (4) 1 Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 2 Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn, bezogen werden. |
(5) 1 Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2 In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11377/v201145-2016-10-15.htm