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Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 01.11.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2023 durch Artikel 1 der BMeldDÜV2uaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 100
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (BZSt-Mitteilung):

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 6, 7 und 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (BZSt-Mitteilung):


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | Geburtsname | 0201 bis 0202,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0603,

6. | Geschlecht | 0701,

7. | derzeitige Anschrift | 1200 bis 1212,

8. | Einzugsdatum, Auszugsdatum | 1301, 1306,

9. | Auskunftssperren nach § 51
BMG | 1801,

10. | Sterbedatum | 1901,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. | Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung | 2701.



11. | Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung | 2701,

12. | Staatsangehörigkeiten | 1001.



2 Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblatt 2702).

(2) 1 Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bei einer Änderung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (Datenblatt 2701) und des Geburtsdatums (Datenblatt 0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten (BZSt-Einkommensteuermitteilung):


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | rechtliche Zugehörigkeit zu
einer steuererhebenden
öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft | 1101,

2. | Eintrittsdatum oder Austritts-
datum in oder aus einer
steuererhebenden öffentlich-
rechtlichen Religionsgesell-
schaft | 1102, 1103,

3. | Familienstand | 1401,

4. | Datum der letzten Eheschlie-
ßung oder der Begründung der
letzten Lebenspartnerschaft | 1402,

5. | Datum der Beendigung der
letzten Ehe oder der letzten
Lebenspartnerschaft | 1406,

6. | Identifikationsnummer und
Geburtsdatum des Ehegatten
oder des Lebenspartners | 2703, 1505,
2707, 1521,

7. | Identifikationsnummer und
Geburtsdatum des Kindes
bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres, wenn das
Kind mit Hauptwohnung oder
alleiniger Wohnung im Zustän-
digkeitsbereich der Meldebe-
hörde gemeldet ist | 2704, 1604.


2 Diese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erstmaligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder Zuzug aus dem Ausland im Melderegister. 3 Hat das Bundeszentralamt für Steuern der betroffenen Person, dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblätter 2702, 2705, 2706, 2708).

vorherige Änderung

 


(3) 1 Nach einem Verwaltungskontakt im Rahmen eines melderechtlichen Verwaltungsverfahrens, der darauf hindeutet, dass die betroffene Person als Einwohner in Deutschland aufhältig ist, übermittelt die Meldebehörde der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 6 und 8 der Abgabenordnung unverzüglich Monat und Jahr des Verwaltungskontakts sowie die folgenden Daten:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Identifikationsnummer | 2701

2. | Geburtsdatum | 0601.


2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.