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Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 27.06.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2024 durch Artikel 3 des StARModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung | 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Allgemeines § 2 Verfahren der Datenübermittlung § 3 Standards der Datenübermittlung § 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr § 5 (aufgehoben) § 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung § 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister § 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt § 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern | |
(Text alte Fassung) § 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt | (Text neue Fassung) § 10 (aufgehoben) |
§ 11 Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 1 Allgemeines | |
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister. | (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Ausländerzentralregister. |
(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung. | |
(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet. | (3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet. |
§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt | § 10 (aufgehoben) |
(1) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug): | | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. | Familienname | 0101 bis 0106, 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, 3. | Vornamen | 0301, 0302, 4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0605, 5. | Geschlecht | 0701, 6. | derzeitige und frühere An- schriften und soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland | 1201 bis 1213a, 1232, 1233, 7. | Einzugsdatum, Auszugs- datum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland | 1301, 1305, 1306, 1314, 8. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, 9. | die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsange- hörigkeit eintreten kann | 2401, 10. | Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | 1801. (2) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug): | | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. | Familienname | 0101 bis 0106, 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, 3. | Vornamen | 0301, 0302, 4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0605, 5. | Geschlecht | 0701, 6. | derzeitige und frühere An- schriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1213a, 7. | bei Zuzug aus dem Ausland (Staat) | 1223, 8. | Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letz- ten Wegzugs in das Ausland | 1301, 1305, 1306, 1314, 9. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, 10. | die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsange- hörigkeit eintreten kann | 2401, 11. | Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | 1801. |
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