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Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 27.06.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2024 durch Artikel 3 des StARModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Verfahren der Datenübermittlung
§ 3 Standards der Datenübermittlung
§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung
§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister
§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Allgemeines


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister.



(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Ausländerzentralregister.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.



(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0605,

5. | Geschlecht | 0701,

6. | derzeitige und frühere An-
schriften und soweit bekannt,
die neue Anschrift im Ausland | 1201 bis 1213a,
1232, 1233,

7. | Einzugsdatum, Auszugs-
datum, Datum des letzten
Zuzugs aus dem Ausland,
Datum des letzten Wegzugs
in das Ausland | 1301, 1305,
1306, 1314,

8. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001,

9. | die Tatsache, dass nach
§ 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
ein Verlust der deutschen Staatsange-
hörigkeit eintreten kann | 2401,

10. | Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes | 1801.


(2) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0605,

5. | Geschlecht | 0701,

6. | derzeitige und frühere An-
schriften und bei Zuzug aus
dem Ausland auch die letzte
frühere Anschrift im Inland | 1201
bis 1213a,

7. | bei Zuzug aus dem Ausland
(Staat) | 1223,

8. | Einzugsdatum, Auszugsdatum,
Datum des letzten Zuzugs aus
dem Ausland, Datum des letz-
ten Wegzugs in das Ausland | 1301, 1305,
1306, 1314,

9. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001,

10. | die Tatsache, dass nach
§ 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
ein Verlust der deutschen Staatsange-
hörigkeit eintreten kann | 2401,

11. | Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes | 1801.