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§ 1 - Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)

§ 1 Allgemeines



(1) Diese Verordnung regelt die technischen Voraussetzungen für automatisierte Abrufe von Meldedaten durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie der Länder, soweit sie länderübergreifend erfolgen, nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes.

(2) Die Auswahldaten für Abrufe sowie Daten und Hinweise zur Übermittlung im automatisierten Abruf ergeben sich aus § 38 Absatz 1, 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes sowie aus Bundes- und Landesrecht auf der Grundlage von § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes.