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Änderung § 2 BMeldDAV vom 29.07.2017

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§ 2 BMeldDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 2 BMeldDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 6 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verfahren des Datenabrufes


(1) Datenabrufe nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Soweit bei der Nutzung des Verbindungsnetzes gleichwertige Funktionalitäten zur Verfügung stehen, kann bis zum 30. April 2018 auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden.

(Text alte Fassung)

(2) Bei Datenabrufen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.

(Text neue Fassung)

(2) Bei Datenabrufen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.

(3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenabrufen auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren.

(4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherter verwaltungseigener Netze kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen des OSCI-Transports gleichwertig sind.