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Änderung Anlage WpPGebV vom 01.07.2012

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Anlage WpPGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
Anlage WpPGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung)


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1
| Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots 6 Abs. 3
Satz
2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) oder des endgültigen Emissions-
preises und des Emissionsvolumens (§
8 Abs. 1 Satz 9 WpPG) | 1,55

2
| Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG (§ 10
Abs. 2
Satz 1 WpPG) | 100

3
| Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1
Satz 1, 1. Alt.
des WpPG erstellt worden ist, oder eines Basisprospekts im Sinne
des §
6 Abs. 1 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren
Hinterlegung
| 6.500

4
| Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3
WpPG (§ 13 Abs.
1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung | 3.250

5
| Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des § 12
Abs.
1 Satz 2, 4 und 5 WpPG oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6
Abs. 1 WpPG in den Fällen, in denen
nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004
der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines Regis-
trierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§ 13 Abs.
1 und § 14 Abs. 1
Satz
1 WpPG) und für deren Hinterlegung | 3.250

6
| Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszu-
setzen ist (§ 15 Abs.
6 Satz 1 WpPG) | 1.250

7
| Untersagung der Werbung (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) | 2.000

8
| Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG (§ 16 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 13 Abs.
1 WpPG) und für dessen Hinterlegung | 84

9
| Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die
Billigung
des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde
eine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Abs.
2 WpPG) | 8,55

10
| Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG | 100

11
| Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften
eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums
ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum
Handel
an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und
§ 14 Abs.
1 Satz 1 WpPG) | 9.750

12 | Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 26 Abs. 4 Satz 1 WpPG) | 4.000

13 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen
ist (§ 26 Abs. 4 Satz 2 WpPG) | 2.500


(Text neue Fassung)


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr
in
Euro

1.
| Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospekt-
gesetzes (WpPG) |

1.1 | Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und dessen Aufbe-
wahrung
(§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG) | 500

1.2 | Aufbewahrung eines aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts
(§ 4 Absatz 8 WpPG) | 55

1.3 | Untersagung eines öffentlichen Angebots
(§ 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 WpPG) | 4.000

1.4 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchs-
tens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG aus-
zusetzen ist | 2.500

1.5 | Untersagung der Werbung
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG) | 2.000

1.6 | Anordnung, dass
die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG) | 1.250

1.7 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist
(§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG) | 2.500

1.8 |
Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots oder des endgültigen Emissions-
preises und des Emissionsvolumens
6 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung,
§
8 Absatz 1 Satz 9 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung) | 1,55

1.9
| Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung und dessen Hinterlegung
(§ 16 Absatz 1
Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung)
| 84

1.10
| Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli
2019 geltenden Fassung über die Billigung
des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen
zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird
(§ 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2
WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung) | 8,55

2. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2017/1129 |

2.1 | Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
oder
Billigung
eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129
und dessen Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz
1 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz
1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 3.250

2.2
| Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen vereinfachten Prospekt auf der
Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen
im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2
Satz 1 und 2 und des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) 2017/1129
und dessen Aufbewahrung
(Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz
1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 2.437,50

2.3 | Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne
des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2
Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) 2017/1129 und
dessen Aufbewahrung
(Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
| 2.437,50

2.4
| Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige
Billigung und dessen Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 65

2.5 | Hinterlegung einer Änderung zu einem einheitlichen Registrierungsformular
im Sinne des
Artikels 9 Absatz
1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 65

2.6 | Aufbewahrung der endgültigen Bedingungen des Angebots und der Zusammenfassung für die
einzelne Emission
oder des endgültigen Emissionsvolumens
(Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 8 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 1,55

2.7 | Billigung von Änderungen
eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 10
Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder Billigung von Änderungen
eines einheitlichen Registrierungsformulars, die
nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1129 deren Notifizierung vorausgeht
(Artikel 20 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2017/1129) | 84

2.8 | Billigung
eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz
1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1
erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist,
und dessen Aufbe-
wahrung
(Artikel 20 Absatz
1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 6.500

2.9 | Billigung einer Wertpapierbeschreibung
und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 6 Ab-
satz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 und
deren Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
| 3.250

2.10
| Billigung eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument
im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels
6 Absatz 3 erste Alternative oder Artikel 8
Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen
Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz
1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 4.875

2.11
| Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen vereinfachten Pro-
spekt auf
der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im
Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels
6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der
Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
| 2.437,50

2.12
| Billigung eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Doku-
ment
im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder des
Artikels 8 Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und
dessen Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz
1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 4.875

2.13
| Billigung einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen Zusammenfassung im Sinne
des Artikels 15 Absatz
1 Unterabsatz 2 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3
der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
| 2.437,50

2.14
| Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder
Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129
(Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129)
| 84

2.15
| Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvor-
schriften
eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden
ist,
für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
und
dessen Aufbewahrung
(Artikel 29 Absatz
1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129)
| 9.750

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)