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Änderung Anlage WpPGebV vom 01.07.2012
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Anlage WpPGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | Anlage WpPGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis | |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro 1 | Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots (§ 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) oder des endgültigen Emissions- preises und des Emissionsvolumens (§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG) | 1,55 | |
(Text alte Fassung) 2 | Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WpPG) | 100 | (Text neue Fassung) 2 | (weggefallen) | |
3 | Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist, oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung | 6.500 4 | Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung | 3.250 5 | Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 WpPG oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines Regis- trierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung | 3.250 6 | Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszu- setzen ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG) | 1.250 7 | Untersagung der Werbung (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) | 2.000 8 | Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG (§ 16 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung | 84 9 | Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver- bindung mit Abs. 2 WpPG) | 8,55 10 | Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG | 100 11 | Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschafts- raums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 9.750 12 | Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 26 Abs. 4 Satz 1 WpPG) | 4.000 13 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist (§ 26 Abs. 4 Satz 2 WpPG) | 2.500 |
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