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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.01.2023 aufgehoben
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§ 3 - Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung (HDiszErstV)

§ 3 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 3 HDiszErstV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.10.2022 (06.01.2023)§ 7 Finanzdisziplin-Erstattungsverordnung (FinDiszErstV)
vom 22.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 HDiszErstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HDiszErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HDiszErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzdisziplin-Erstattungsverordnung (FinDiszErstV)
V. v. 22.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 2
§ 7 FinDiszErstV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 9. Dezember 2014 (BAnz AT 10.12.2014 V2) außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 der in Satz 1 genannten Verordnung mit Wirkung zum Ablauf des 15. Oktober 2022 außer ...