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Artikel 4 - Gesetz zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes (GBARefBaWüUG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2014 WEG § 62

In § 62 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2014" durch die Angabe „31. Dezember 2015" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GBARefBaWüUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBARefBaWüUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes
B. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 34
Bekanntmachung WEG-NB
... vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719), 26. den am 13. Dezember 2014 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962 ), 27. den am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten ...

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 1 WEMoG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...