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Änderung § 19 EUGewSchVG vom 18.08.2021
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§ 19 EUGewSchVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 19 EUGewSchVG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Örtliche Zuständigkeit | |
1 Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk 1. sich die gefährdende Person aufhält oder 2. die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. | |
(Text alte Fassung) 2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow/Weißensee. | (Text neue Fassung) 2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow. |
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