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Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes (3. AgrStatGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Agrarstatistikgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2014 AgrStatG § 10, § 13, § 17, § 26, § 27, § 46, § 47, § 71, § 91, § 92, § 93, § 94a, § 97, § 98, mWv. 1. Februar 2015 § 54, mWv. 1. Juli 2015 § 94

Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr 2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt."

2.
In § 13 Satz 1 werden die Wörter „alle vier Jahre, beginnend 2004," durch die Wörter „in den Jahren 2004, 2008, 2012, 2017 und dann alle vier Jahre" ersetzt.

3.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind:

1.
die Gesamtfläche des Baumobstanbaus,

2.
die Obstarten nach der Fläche und dem Verwendungszweck des Obstes sowie für Tafeläpfel und Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche,

3.
die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise."

4.
In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „6 und 12" durch die Angabe „6, 12 und 17" ersetzt.

5.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „zu den Flächen im Freiland" werden durch die Wörter „zur Bewässerung" ersetzt.

bbb)
Die folgenden Buchstaben c und d werden angefügt:

„c)
die Bewässerungsverfahren,

d)
die Herkunft des verwendeten Wassers,".

bb)
Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,".

cc)
In Nummer 6 wird nach den Wörtern „nach Kulturarten," das Wort „Kulturformen," eingefügt und werden die Wörter „nach Tierarten" durch die Wörter „nach Art und Nutzungszweck" ersetzt.

dd)
Die Nummern 7, 8 und 10 werden aufgehoben.

ee)
In Nummer 11 Buchstabe a werden nach den Wörtern „die landwirtschaftliche" die Wörter „und die gartenbauliche" eingefügt.

ff)
In Nummer 15 wird die Angabe „Abschnitt VII" durch die Angabe „Abschnitt VI" ersetzt.

gg)
In Nummer 16 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 17 bis 20 angefügt:

„17.
die Form der Umsatzbesteuerung,

18.
zur Bodenbearbeitung und Bodenerhaltung:

a)
die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,

b)
die Bodenbedeckung im Winter nach der Art der Bedeckung und der Fläche,

c)
die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,

19.
die im Umweltinteresse genutzten Flächen,

20.
zu Wirtschaftsdüngern:

a)
die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

b)
für flüssigen Wirtschaftsdünger die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

c)
für unbestellte Flächen die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung nach Ausbringungstechnik und Düngerart,

d)
die vom Betrieb aufgenommene Menge nach Düngerart,

e)
die im Betrieb angefallene Menge, die in den Verkehr gebracht wurde, nach Düngerart."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zusätzliche Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 in den Erhebungseinheiten nach Satz 2 sind:

1.
zu den Betriebseinnahmen:

die Herkunft nach der Art der Erzeugnisse und Dienstleistungen sowie der jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen,

2.
zu den hohen begehbaren Schutzabdeckungen:

die Grundfläche nach der Art der Eindeckung, die Nutzung als Kalthaus oder Warmhaus sowie der Energieverbrauch nach Energieträgern.

Diese Erhebungsmerkmale gelten für Erhebungseinheiten, die über Freilandflächen für Baumschulen, Baumobst oder Beerenobst, Gemüse oder Erdbeeren, Blumen oder Zierpflanzen, Fläche zur Erzeugung von Gartenbausämereien oder Jungpflanzen zum Verkauf, Fläche mit Heil-, Duft- oder Gewürzpflanzen, Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder Produktionsfläche für Speisepilze verfügen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Berichtszeitraum ist für

1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 3: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 4, 13, 14 und 17: das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr,

3.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 9: die Monate März des Vorjahres bis Februar des Erhebungsjahres,

4.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

5.
das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 12: das laufende Wirtschaftsjahr,

6.
das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 15: ein Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres endet,

7.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c und d: das laufende Pachtjahr,

8.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b: die Monate Oktober 2015 bis Februar 2016,

9.
das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c: ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet,

10.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 20 sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1a Nummer 1 und das Erhebungsmerkmal Energieverbrauch nach Energieträgern nach Absatz 1a Nummer 2: das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr.

Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 5 ist der 1. März des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung."

6.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst

1.
bei Feldfrüchten, Grünland, Baumobst und Reben: Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres,

2.
bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Gesamterntemengen und Vorratsbestände,

3.
bei Feldfrüchten, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Flächen der vorangegangenen Ernte, der Aussaatflächen und der ausgewinterten Flächen,

4.
bei Reben: die Erhebung des Mostgewichts und der Güte des Mostes,

5.
bei Baumobst: Schätzungen der Ernteverwendung,

6.
die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise der Betriebe.

Die Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen; sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden."

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „und 2" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

7.
In § 47 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2015

8.
§ 54 wird wie folgt gefasst:

„§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze, die Zahl der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier jeweils nach der Haltungsform.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und die Zahl der legenden Hennen ist der letzte Tag des jeweiligen Vormonats. Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche nach Rebsorten, Anbaugebieten und normaler Verwendung der Erzeugung,

2.
in Jahren, in denen eine Erhebung der Rebflächen nach der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen ist, für Statistiken über Betriebe mit bestockter Rebfläche nach Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung zusätzlich die Merkmale nach Anhang II dieser Verordnung."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

10.
In § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „Stück Geflügel" durch die Wörter „Haltungsplätzen für Geflügel" ersetzt.

11.
In § 92 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,".

12.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass § 11a Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes für die Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 und für die Aquakulturstatistik keine Anwendung findet."

b)
In Absatz 3 werden in Nummer 2 nach der Angabe „(§ 92 Nummer 1)" ein Komma und folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
zu den Hilfsmerkmalen Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen (§ 92 Nummer 2a),".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2015

13.
In § 94 Absatz 2 werden die Wörter „und die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 3)" durch die Wörter „, die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 3) und die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung (§ 78 Nummer 2)" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
In § 94a werden die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

15.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwecken verwendet werden:

1.
zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten,

2.
zur Ziehung von Stichproben,

3.
zur Aufstellung von Rotationsplänen,

4.
zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,

5.
zum Versand der Erhebungsunterlagen,

6.
zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten,

7.
zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren,

8.
zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

9.
zu Hochrechnungen bei Stichproben und

10.
zur agrarstatistischen Auswertung.

Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen folgende Erhebungsmerkmale und Angaben verwendet werden, wobei die Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig ist:

1.
Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1),

2.
Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a),

3.
Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Absatz 1 und 1a),

4.
Erhebungsmerkmale der Landwirtschaftszählung (§ 30 Absatz 1),

5.
Erhebungsmerkmale der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32 Absatz 2),

6.
Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1),

7.
Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz 2),

8.
Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung (§ 71 Absatz 1),

9.
Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung (§ 77 Absatz 1),

10.
Erhebungsmerkmale der Holzstatistik (§ 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1) und

11.
Angaben, die in der Feststellung der Grundgesamtheit erhoben wurden (§ 97a Absatz 1)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „zufolgenden" wird durch die Wörter „zu folgenden" ersetzt.

bbb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,".

ccc)
In Nummer 11 werden die Wörter „und die Tierzahlen" durch die Wörter „, die Tierzahlen und die Zahl der Haltungsplätze für Geflügel" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes,".

c)
Die folgenden Absätze 7 und 8 werden eingefügt:

„(7) Die nach Landesrecht für die Durchführung einschließlich der Überwachung der Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Landesbehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen die folgenden Angaben, soweit diese vorhanden sind:

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,

2.
die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes.

(8) Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f jährlich auf Ersuchen die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11, soweit sie vorhanden sind. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft."

d)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt gefasst:

„(9) Das nach Absatz 5 oder 6 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Sie sind spätestens zu löschen, wenn sie fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden sind."

16.
In § 98 Absatz 4 wird in Satz 1 nach den Wörtern „(§ 48 Nummer 2 und 3)" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „(§ 58 Nummer 1)" die Wörter „und der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2)" eingefügt.


Artikel 2 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2014 LFGB § 3, § 11, § 12, § 59, § 60

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:

„§ 12 (weggefallen)".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
Information über Lebensmittel: Information über Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist,".

b)
Die bisherigen Nummern 8 bis 21 werden die Nummern 9 bis 22.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Es ist verboten, als nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder Importeur Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder

3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34) zugelassene Angaben."

4.
§ 12 wird aufgehoben.

5.
§ 59 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt,".

6.
§ 60 Absatz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 13 tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2014.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt