Tools:
Update via:
§ 3 - Mautsystemgesetz (MautSysG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
| |
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
| |
§ 3 Europäischer elektronischer Mautdienst
(1) 1Der europäische elektronische Mautdienst ist ein Dienst, der den Nutzern die Zahlung der Maut für ein Fahrzeug in mehreren mautpflichtigen Streckennetzen auf Grundlage eines einzigen Vertrags und mit einem Bordgerät ermöglicht (Mautdienst). 2Der Mautdienst wird von Anbietern erbracht, die den Nutzern durch einen Vertrag Zugang zu mehreren mautpflichtigen Streckennetzen gewähren, die Maut des Mautschuldners an die für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde zahlen und im Mitgliedstaat registriert sind, in dem sie ihren Sitz oder eine ständige Niederlassung haben.
(2) Bund und Länder haben ihre elektronischen Mautsysteme nach Maßgabe dieses Gesetzes so zu betreiben, dass der Mautdienst ermöglicht wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes G. v. 8. Juni 2021 BGBl. I S. 1603 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 3 MautSysG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 MautSysG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MautSysG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 MautSysG Pilot-Mautsysteme (vom 01.10.2021)
... Bund und die Länder können im Interesse der technischen Weiterentwicklung des in § 3 Absatz 1 bezeichneten Mautdienstes zeitlich befristet auf begrenzten Bereichen ihrer mautpflichtigen ... ihrer mautpflichtigen Streckennetze und parallel zu ihren elektronischen Mautsystemen nach § 3 Pilot-Mautsysteme zulassen, die neue Technologien oder Konzepte einsetzen, die mit einer oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... „genommen" die Wörter „oder betrieben" eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Europäischer elektronischer Mautdienst ... betrieben" eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Europäischer elektronischer Mautdienst (1) Der europäische elektronische ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11386/a189874.htm