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§ 5 - Mautsystemgesetz (MautSysG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 5 Registrierungsvoraussetzungen
Die Registrierung erfolgt auf Antrag, wenn der Anbieter nach Maßgabe des § 6, auch in Verbindung mit § 7, nachweist, dass er
- 1.
- seinen Sitz oder eine ständige Niederlassung in Deutschland hat,
- 2.
- über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zertifiziert ist,
- 3.
- über
- a)
- die technische Ausrüstung und
- b)
- die EG-Konformitätserklärung oder das Zertifikat zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49) verfügt,
- 4.
- die Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen besitzt,
- 5.
- über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um die Einrichtung und ordnungsgemäße Führung eines Geschäftsbetriebs zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen in den nach § 12 Absatz 1 abzudeckenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewährleisten,
- 6.
- über einen auf seine Veranlassung im Rahmen eines Audits geprüften Risikomanagementplan verfügt, der die Risiken im Zusammenhang mit dem Erbringen der mautdienstbezogenen Leistungen benennt und bewertet sowie Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken vorsieht, sowie
- 7.
- die Gewähr für die erforderliche Zuverlässigkeit für die Einrichtung und ordnungsgemäße Führung eines Geschäftsbetriebs zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bietet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes G. v. 8. Juni 2021 BGBl. I S. 1603 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 5 MautSysG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 MautSysG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MautSysG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MautSysG Registrierungsverfahren (vom 09.03.2023)
... und Mobilität zu stellen. Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 sind dem Antrag die hierfür erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen, insbesondere ein ... auf die sich die Prüfung des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 erstreckt, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Das Bundesamt ...
§ 7 MautSysG Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen (vom 09.03.2023)
... Verhältnisse, die für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 bedeutsam sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 6 Absatz 3 gilt ... einmal jährlich bei den in Deutschland registrierten Anbietern, ob die Voraussetzungen des § 5 Nummer 2 und 5 bis 7 noch vorliegen. Hierzu sind die Anbieter verpflichtet, dem Bundesamt für Logistik ... Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. Der Nachweis der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 ist durch ein auf Veranlassung des Anbieters mindestens alle zwei Jahre durchgeführtes Audit ... Logistik und Mobilität hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 nachträglich entfallen ist. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat ... und Mobilität hat die Registrierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 5 nicht vorgelegen ...
§ 8 MautSysG Erhebung von Gebühren und Auslagen
... die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 sowie die regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der ...
§ 31 MautSysG Verordnungsermächtigungen (vom 25.11.2023)
... Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 4 bis 7, b) die Gebühren für die Überprüfung des Vorliegens der ... für die Überprüfung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 5 , 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 1 festzulegen, 2. im Hinblick auf ...
Zitat in folgenden Normen
Mautdienst-Register-Verordnung (MautRegV)
Artikel 2 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 3 MautRegV Angaben im Mautdienstregister (vom 09.03.2023)
... § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben, 2. den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren a) Firmenbezeichnung, ... c) Internetadresse, 3. den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § ...
Mautdienst-Registrierungs-Verordnung (MRegV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 1 MRegV Anwendungsbereich
... für die Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen nach § 5 des Mautsystemgesetzes, 2. die regelmäßige Überprüfung der ...
§ 2 MRegV Unterlagen und Bescheinigungen
... und Bescheinigungen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung nach § 5 des Mautsystemgesetzes sind in deutscher Sprache vorzulegen. Nachweise, Unterlagen oder ...
§ 3 MRegV Sitz oder ständige Niederlassung
... Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 1 des Mautsystemgesetzes durch einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister ...
§ 4 MRegV Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
... Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 2 des Mautsystemgesetzes durch ein Zertifikat einer nach dem Akkreditierungsstellengesetz ...
§ 5 MRegV Technische Ausrüstung und Konformität der Interoperabilitätskomponenten (vom 12.10.2021)
... Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch 1. eine Eigenerklärung, die besagt, dass er über die ...
§ 6 MRegV Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen
... Die Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten ... weniger als zwei Jahre im Handelsregister eingetragen, kann die Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes auch erfüllt sein, wenn verbundene Unternehmen ... (3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes durch mindestens eine Eigenerklärung nachzuweisen, aus der ...
§ 7 MRegV Finanzielle Leistungsfähigkeit (vom 09.03.2023)
... Die Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller über die nach seinem Geschäftsmodell ... erfolgen. (3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes durch das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ...
§ 8 MRegV Risikomanagementplan (vom 12.10.2021)
... Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis eines Audits dieses Risikomanagementplans ...
§ 9 MRegV Gewähr für Zuverlässigkeit (vom 09.03.2023)
... Die Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes ist insbesondere nicht erfüllt, wenn 1. der Antragsteller a) sich ... den Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 7 Absatz 2 ist die Voraussetzung nach § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes zusätzlich von den verbundenen Unternehmen zu erfüllen. (2) Eine für die ... worden ist. (3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch 1. einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister, 2. ...
§ 11 MRegV Gebühren und Auslagen (vom 09.03.2023)
... Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der ...
Anlage MRegV (zu § 11)
... als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes 1.400 bis 10.000 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Artikel 1 MautRÄndV Änderung der Mautdienst-Register-Verordnung
... folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: „3. den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § ...
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... wird nach dem Wort „will" die Angabe „(Anbieter)" gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort ...
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