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§ 14 - Mautsystemgesetz (MautSysG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 14 Weitere Pflichten der Anbieter
(1) 1Ein zugelassener Anbieter hat durch betriebseigene Kontrollen sicherzustellen, dass die von ihm erbrachten mautdienstbezogenen Leistungen jederzeit die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen. 2Er muss dazu insbesondere über geprüfte Betriebsprozesse verfügen, die bei Leistungsproblemen oder bei Verletzungen der Vollständigkeit und Unveränderlichkeit seiner mit dem Erbringen mautdienstbezogener Leistungen zusammenhängenden Daten (Integritätsverletzungen) geeignete Maßnahmen vorsehen, damit die volle Leistungsfähigkeit unverzüglich wiederhergestellt wird oder Integritätsverletzungen unverzüglich beseitigt werden.
(2) 1Ein zugelassener Anbieter ist im Rahmen seiner mautdienstbezogenen Leistungen für die Richtigkeit der in den Fahrzeuggeräten und in der Applikation der Mobilgeräte seiner Nutzer oder in seinem Informationssystem gespeicherten unveränderlichen Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung verantwortlich. 2Insbesondere haftet ein zugelassener Anbieter gegenüber dem Bund und den Ländern für entgangene Mauteinnahmen, die aus fehlerhaft gespeicherten unveränderlichen Merkmalen für die Fahrzeugklassifizierung resultieren oder daraus, dass die Konfiguration von veränderlichen oder unveränderlichen Merkmalen für die Fahrzeugklassifizierung in der Applikation des Mobilgerätes von der im Fahrzeuggerät abweicht.
(3) 1Berechnet die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die Maut, die Anbieter für die Fahrzeuge ihrer Nutzer schulden, stellt ein zugelassener Anbieter der Behörde die Informationen zur Verfügung, die die Behörde benötigt, um die Maut zu berechnen und zu erheben. 2Berechnen die zugelassenen Anbieter die Maut, die die Anbieter für die Fahrzeuge ihrer Nutzer schulden, stellt ein Anbieter der zuständigen Behörde des Bundes oder Landes alle erforderlichen Informationen bereit, damit diese die Berechnung der Maut überprüfen kann.
(4) 1Ein zugelassener Anbieter muss die zuständige Behörde des Bundes oder Landes bei der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und bei der nachträglichen Mauterhebung unterstützen. 2Er muss bei Verdacht auf die Nichtentrichtung der Maut eines Nutzers der Behörde auf Anfrage die Daten zum beteiligten Fahrzeug und zum Eigentümer oder Halter unverzüglich übermitteln, soweit dies zur Durchführung der nachträglichen Mauterhebung durch die zuständige Behörde des Bundes oder Landes jeweils erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes G. v. 8. Juni 2021 BGBl. I S. 1603 m.W.v. 1. Oktober 2021
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Frühere Fassungen von § 14 MautSysG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 MautSysG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MautSysG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 MautSysG Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen (vom 09.03.2023)
... hat die Registrierung ferner zu widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in den §§ 13 bis 14 geregelten weiteren Pflichten verstößt und deshalb eine ordnungsgemäße ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... für die Vertragserfüllung gültigen Zahlungsmittel informieren." 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ...
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