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§ 20 - Mautsystemgesetz (MautSysG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 20 Buchführung
1Betreiber und Anbieter müssen zur Vermeidung von Quersubventionen ihre Buchführung so gestalten, dass eine eindeutige Unterscheidung der Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter von den Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten möglich ist. 2Sie haben dazu in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn die Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter und die anderen Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden. 3Die Informationen über die Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter müssen der Vermittlungsstelle nach § 28 Absatz 1 oder dem zuständigen Gericht auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. 4Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Rechnungslegung bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes G. v. 8. Juni 2021 BGBl. I S. 1603 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 20 MautSysG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 MautSysG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MautSysG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... auf der Grundlage einer Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes." 16. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Buchführung Betreiber und ... Streckennetzes." 16. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Buchführung Betreiber und Anbieter müssen zur Vermeidung von ...
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