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§ 29 - Mautsystemgesetz (MautSysG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 29 Organisation der Vermittlungsstelle und Kostentragung



(1) Die Vermittlungsstelle besteht aus einem Spruchkörper nach Absatz 2 und der Geschäftsstelle nach Absatz 3.

(2) 1Der Spruchkörper besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers sowie Beisitzern, wobei jede Streitpartei für jeden Vermittlungsfall einen Beisitzer zu benennen hat. 2Der Vorsitzende des Spruchkörpers muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. 3Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Spruchkörpers gehören

1.
die Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Satz 2,

2.
die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Spruchkörpers,

3.
die Einholung von Informationen nach § 30 Absatz 2 und

4.
der Austausch von Informationen nach § 28 Absatz 6.

(3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers und einem Sekretariat; der Vorsitzende des Spruchköpers ist Vorgesetzter der Mitarbeiter des Sekretariates.

(4) 1Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von ihnen benannten Beisitzers. 2Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.





 

Frühere Fassungen von § 29 MautSysG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.11.2023Artikel 4 Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
vom 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 MautSysG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautSysG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung (MautVvfV)
Artikel 3 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1855; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
§ 1 MautVvfV Anwendungsbereich
... Behörden und registrierten Anbietern mautdienstbezogener Leistungen nach den §§ 28 bis 30 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Artikel 4 3. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... 36." 2. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 4 Satz 2 , § 31 Absatz 1 und 2 und § 37 Absatz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter ...