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§ 35 - Mautsystemgesetz (MautSysG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 35 Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist befugt, die für einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlichen, in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Fahrzeug- und Halterdaten an eine nationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. 2Die Übermittlung nach Satz 1 darf erfolgen, soweit dies zur Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist. 3Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die durch einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten nach Satz 1 von der in Satz 1 genannten nationalen Kontaktstelle im automatisierten Verfahren übermittelten Fahrzeug- und Halterdaten erheben, speichern und verwenden, soweit dies für die Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist.
(2) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 an die zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermitteln, sofern es nicht selbst die zuständige Behörde ist. 2Die Übermittlung nach Satz 1 darf erfolgen, soweit diese Übermittlung für die Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks für die Übermittlungsempfänger jeweils erforderlich ist. 3Die in Satz 1 genannten Daten sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität unverzüglich nach deren Weiterübermittlung an die zuständige Behörde des Bundes oder Landes zu löschen.
(3) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen. 2Die Aufzeichnungen müssen die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten. 3Die protokollierten Daten dürfen nur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 4Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. 5Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen.
(4) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat bei Abrufen zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass des Abrufs zu fertigen. 2Die Aufzeichnungen müssen die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.
(5) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt werden.
(6) 1Die zuständige Behörde des Bundes oder Landes ist befugt, die für eine Abfrage von Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten, die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 genannt sind, an eine nationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, soweit dies für den in § 33 Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist. 2Die zuständige Behörde des Bundes oder Landes darf die durch einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 übermittelten, in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Daten zu dem in § 33 Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. 3Die Daten nach Satz 2 sind von der zuständigen Behörde des Bundes oder Landes unverzüglich zu löschen,
- 1.
- sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist, oder
- 2.
- sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren abgeschlossen ist.
(7) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat der Europäischen Kommission zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/520 bis zum 19. April 2026 und danach bis zum 19. April eines jeden dritten Jahres einen umfassenden Bericht zu übermitteln. 2Der umfassende Bericht hat die Zahl der automatisierten Suchanfragen zu enthalten, die das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Falle der Nichtentrichtung der Maut im Anschluss an diese Nichtentrichtung an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaates gerichtet hat, zusammen mit der Anzahl der ergebnislosen Anfragen. 3Der umfassende Bericht hat ferner eine Beschreibung der Folgemaßnahmen zu enthalten, die wegen der Nichtentrichtung der Maut eingeleitet wurden sowie die Anzahl der auf Grund der Nichtentrichtung der Maut versendeten Informationsschreiben nach § 36.
Text in der Fassung des Artikels 4 Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften G. v. 21. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 315 m.W.v. 25. November 2023
Frühere Fassungen von § 35 MautSysG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.11.2023 | Artikel 4 Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315 |
aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 34 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
aktuell | vor 01.10.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 MautSysG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MautSysG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 MautSysG Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut (vom 01.10.2021)
... den Halter oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Informationsaustauschs nach § 35 ermittelt, übersendet sie der ermittelten Person ein Informationsschreiben nach Anhang II der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Artikel 4 3. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 35 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Das Bundesministerium für ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 34 BALMG Änderung des Mautsystemgesetzes
... § 27 Absatz 4 und 5, § 31 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, § 33 Satz 2 Nummer 2 sowie § 35 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 ...
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... durch die Angabe „(EU) 2019/520" ersetzt. 24. Die folgenden §§ 33 bis 37 werden angefügt: „§ 33 Austausch von Informationen über ... Datum der Anfrage und die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaates. § 35 Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der ... den Halter oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Informationsaustauschs nach § 35 ermittelt, übersendet sie der ermittelten Person ein Informationsschreiben nach Anhang II der ...
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