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§ 36 - Mautsystemgesetz (MautSysG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 36 Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut
(1) 1Hat die zuständige Behörde des Bundes oder Landes den Verdacht, dass die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde, und hat sie den Halter oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Informationsaustauschs nach § 35 ermittelt, übersendet sie der ermittelten Person ein Informationsschreiben nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520. 2In dem Informationsschreiben werden angegeben:
- 1.
- die Art, der Ort und die Zeit der Nichtentrichtung,
- 2.
- die anwendbaren Rechtsvorschriften sowie
- 3.
- die vorgesehenen Rechtsfolgen der Nichtentrichtung.
(2) Das Informationsschreiben ist zu übermitteln
- 1.
- in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs oder
- 2.
- in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes G. v. 8. Juni 2021 BGBl. I S. 1603 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 36 MautSysG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 MautSysG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MautSysG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 MautSysG Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 25.11.2023)
... die Anzahl der auf Grund der Nichtentrichtung der Maut versendeten Informationsschreiben nach § 36 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Artikel 4 3. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... die Anzahl der auf Grund der Nichtentrichtung der Maut versendeten Informationsschreiben nach § 36 ." 2. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § ...
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... durch die Angabe „(EU) 2019/520" ersetzt. 24. Die folgenden §§ 33 bis 37 werden angefügt: „§ 33 Austausch von Informationen über ... Satz 2 durch die zuständige Behörde des Bundes oder Landes zu löschen. § 36 Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut (1) Hat die ...
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