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Änderung § 17 MautSysG vom 01.10.2021
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§ 17 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 17 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 34 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Maut-Basisdaten | |
(Text alte Fassung) (1) Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden müssen dem Bundesamt für Güterverkehr spätestens drei Monate vor Beginn der Mauterhebung die für die Mauterhebung erforderlichen Maut-Basisdaten nach Absatz 2 mitteilen. | (Text neue Fassung) (1) Die für die Erhebung einer Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes gibt die Maut-Basisdaten vor, die für die Berechnung der Maut in dem jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz und für die Durchführung der Mauttransaktion erforderlich sind. |
(2) Maut-Basisdaten sind: 1. das mautpflichtige Streckennetz, insbesondere dessen geografische Ausdehnung und die Infrastrukturen, für die Maut erhoben wird, 2. die Art der Maut und die Erhebungsgrundsätze, | |
3. die Fahrzeugarten, für die Maut erhoben wird, 4. die Merkmale für die Klassifizierung der Fahrzeugarten und ihre Zuordnung zur Gebührenstruktur des Bundes oder Landes, | 3. die Fahrzeuge, für die Maut erhoben wird, 4. die Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung und ihre Zuordnung zur Gebührenstruktur des Bundes oder Landes, |
5. die geforderten Mautbuchungsnachweise. | |
(3) Jede Änderung der in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten ist dem Bundesamt für Güterverkehr spätestens drei Monate vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich mitzuteilen. | (3) Die in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten und jede Änderung der Maut-Basisdaten sind dem Bundesamt für Logistik und Mobilität entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch mitzuteilen. |
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