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Änderung § 4 MautSysG vom 09.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 MautSysG, alle Änderungen durch Artikel 34 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie des MautSysGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 4 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 34 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Registrierung von Anbietern | |
(Text alte Fassung) Wer mautdienstbezogene Leistungen als Anbieter erbringen will, muss sich beim Bundesamt für Güterverkehr registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist. | (Text neue Fassung) Wer mautdienstbezogene Leistungen als Anbieter erbringen will, muss sich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist. |
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