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Änderung § 9 MautSysG vom 09.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 MautSysG, alle Änderungen durch Artikel 34 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie des MautSysGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 9 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 34 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Gebietsvorgaben | |
(1) 1 Bund und Länder haben für ihre mautpflichtigen Streckennetze nach Maßgabe des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 Regelungen zu treffen, in denen die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung der Anbieter enthalten sind (Gebietsvorgaben). 2 Insbesondere sind in nicht personenbezogener Form Regelungen zu treffen über 1. die von den Anbietern zu zahlenden Entgelte nach Absatz 3 und die Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanzinstrument nach Absatz 4, 2. das Verfahren zur Abwicklung der Mitwirkung bei der Mauterhebung durch die Anbieter hinsichtlich a) der Voraussetzungen für die Zulassung als Anbieter, b) der Mitwirkung der Anbieter bei der Berechnung der Maut und der Maut-Basisdaten nach § 17, c) der elektronischen Schnittstellen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204, einschließlich des Anlegens von Sperrlisten und Nutzerlisten, den Zugriff auf und die Übermittlung von Sperrlisten und Nutzerlisten oder Daten daraus, d) des Formats für die Übermittlung der Positionsdaten, der für die Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung und der Daten des Mautbuchungsnachweises, e) der Termine und der Häufigkeit der Übermittlung dieser Daten, f) der Richtigkeit der Positionsdaten, der für die Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung und der Daten des Mautbuchungsnachweises, g) der Betriebsbereitschaft, h) der Fakturierungsgrundsätze, i) der Zahlungsgrundsätze, j) der Geschäftsbedingungen, einschließlich der Methode der Berechnung der Vergütung, die von der für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde des Bundes oder eines Landes an die Anbieter zu zahlen ist, und einschließlich der Anforderungen an die Dienstleistungsqualität, k) der Unterstützung der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht durch die Teilsysteme der Anbieter, l) der Überwachung der Anbieter, m) des Umgangs mit Änderungen und n) der Vermittlungsstelle nach § 28. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden haben die Angaben nach Absatz 1 so rechtzeitig an das Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln, dass die Zulassung von Anbietern oder die Wiederholung von Teilen des Zulassungsverfahrens spätestens einen Monat vor Beginn der Mauterhebung auf Grundlage der Angaben nach Absatz 1 abgeschlossen werden kann. 2 Änderungen sind dem Bundesamt für Güterverkehr unverzüglich schriftlich mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden haben die Angaben nach Absatz 1 so rechtzeitig an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln, dass die Zulassung von Anbietern oder die Wiederholung von Teilen des Zulassungsverfahrens spätestens einen Monat vor Beginn der Mauterhebung auf Grundlage der Angaben nach Absatz 1 abgeschlossen werden kann. 2 Änderungen sind dem Bundesamt für Logistik und Mobilität unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
(3) 1 Die Entgelte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen die jeweiligen Kosten des Bundes und der Länder für die Bereitstellung, den Betrieb und die Erhaltung eines den Anforderungen an den Mautdienst genügenden Systems, einschließlich des Zulassungsverfahrens, der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und der Überwachung der Anbieter, nicht übersteigen. 2 Kosten, die bereits in der Maut enthalten sind, dürfen bei der Berechnung der Entgelte nicht berücksichtigt werden. (4) 1 Bund und Länder können von den Anbietern eine Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanzinstrument verlangen, deren oder dessen Betrag die in den vorausgegangenen zwölf Monaten durchschnittlich monatlich von dem Anbieter für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz zu zahlende Summe für Mautabrechnungen nicht überschreiten darf. 2 Für einen erstmals tätig werdenden Anbieter wird der Betrag nach Satz 1 für die Dauer der ersten zwölf Monate auf der Grundlage der Summe festgelegt, die der Anbieter auf Grund der Anzahl seiner Verträge und der in seinem Geschäftsplan veranschlagten durchschnittlichen Maut je Vertrag in den ersten zwölf Monaten durchschnittlich monatlich für Mautabrechnungen für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz zu zahlen haben dürfte. |
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