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Änderung § 17 MautSysG vom 09.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 MautSysG, alle Änderungen durch Artikel 34 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie des MautSysGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 17 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 34 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Maut-Basisdaten | |
(1) Die für die Erhebung einer Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes gibt die Maut-Basisdaten vor, die für die Berechnung der Maut in dem jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz und für die Durchführung der Mauttransaktion erforderlich sind. (2) Maut-Basisdaten sind: 1. das mautpflichtige Streckennetz, insbesondere dessen geografische Ausdehnung und die Infrastrukturen, für die Maut erhoben wird, 2. die Art der Maut und die Erhebungsgrundsätze, 3. die Fahrzeuge, für die Maut erhoben wird, 4. die Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung und ihre Zuordnung zur Gebührenstruktur des Bundes oder Landes, 5. die geforderten Mautbuchungsnachweise. | |
(Text alte Fassung) (3) Die in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten und jede Änderung der Maut-Basisdaten sind dem Bundesamt für Güterverkehr entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (3) Die in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten und jede Änderung der Maut-Basisdaten sind dem Bundesamt für Logistik und Mobilität entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch mitzuteilen. |
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