Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33 MautSysG vom 09.03.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 MautSysG, alle Änderungen durch Artikel 34 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie des MautSysG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 33 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 33 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Austausch von Informationen über die Nichtentrichtung der Maut


1 Die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind befugt, sich zur Identifizierung des Fahrzeugs und des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs, bei dem der Verdacht besteht, dass die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde, Fahrzeug- und Halterdaten gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 gegenseitig zu übermitteln. 2 Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch sind

1. das Kraftfahrt-Bundesamt für Abrufe von Fahrzeug- und Halterdaten der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes und

(Text alte Fassung)

2. das Bundesamt für Güterverkehr für Abrufe von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(Text neue Fassung)

2. das Bundesamt für Logistik und Mobilität für Abrufe von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(heute geltende Fassung)