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Änderung § 2 MautSysG vom 01.10.2021
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§ 2 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 2 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Technische Anforderungen | |
(Text alte Fassung) Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Ländern in Betrieb genommen werden, dürfen für die Erhebung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden: | (Text neue Fassung) Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Ländern in Betrieb genommen oder betrieben werden, dürfen für die Erhebung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden: |
1. Satellitenortung, 2. Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm, 3. Mikrowellentechnik (5,8 GHz). |
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